Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

Freigiebige Zuwendungen können die sog. Schenkungsteuer auslösen. Sobald ein bestimmter Freibetrag ausgeschöpft ist, der vom Verhältnis zum Schenker abhängt, wird Schenkungsteuer ausgelöst. Wenn Sie Schenkungen planen, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, können Sie uns freilich kontaktieren, um möglich steueroptimiert eine geplante Schenkung zu vollziehen. Denn bei der Schenkungsteuer gibt es bei bestimmten Sachverhalten enormes Sparpotential. Auch die Bewertung des zugewendeten Vermögens nach steuerrechtlichen Vorschriften können wir für Sie übernehmen.
Weniger erfreulich sind Erbschaften, wenn Vermögen auf Grund des Todes eines Angehörigen erworben wird. Auch in solchen Fällen kann ab einem bestimmten Vermögenswert Erbschaftsteuer ausgelöst werden. In diesem Zusammenhang ist eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und ggfs. Bewertungen des geerbten Vermögens vorzunehmen. Dabei stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite und unterstützen Sie bei der Abgabeverpflichtung.
Selbst wenn eine Schenkung oder eine Erbschaft keine Steuer direkt auslöst, kann eine Abgabeverpflichtung bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Wert des erlangten Vermögens nicht oder nicht genau beziffert werden kann und zu befürchten ist, dass die steuerlichen Freibeträge überschritten werden könnten. Bei Detailfragen und Unsicherheiten können Sie uns jederzeit gerne konsultieren.

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