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Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
Freigiebige Zuwendungen können die sog. Schenkungsteuer auslösen. Sobald ein
bestimmter Freibetrag ausgeschöpft ist, der vom Verhältnis zum Schenker abhängt,
wird Schenkungsteuer ausgelöst. Wenn Sie Schenkungen planen, die über
Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, können Sie uns freilich kontaktieren, um
möglich steueroptimiert eine geplante Schenkung zu vollziehen. Denn bei der
Schenkungsteuer gibt es bei bestimmten Sachverhalten enormes Sparpotential.
Auch die Bewertung des zugewendeten Vermögens nach steuerrechtlichen Vorschriften
können wir für Sie übernehmen.
Weniger erfreulich sind Erbschaften, wenn Vermögen auf Grund des Todes eines
Angehörigen erworben wird. Auch in solchen Fällen kann ab einem bestimmten
Vermögenswert Erbschaftsteuer ausgelöst werden. In diesem Zusammenhang ist
eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und ggfs. Bewertungen des geerbten
Vermögens vorzunehmen. Dabei stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur
Seite und unterstützen Sie bei der Abgabeverpflichtung.
Selbst wenn eine Schenkung oder eine Erbschaft keine Steuer direkt auslöst, kann
eine Abgabeverpflichtung bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der
Wert des erlangten Vermögens nicht oder nicht genau beziffert werden kann und zu
befürchten ist, dass die steuerlichen Freibeträge überschritten werden könnten.
Bei Detailfragen und Unsicherheiten können Sie uns jederzeit gerne konsultieren.
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